Die Einträge seien daher nicht erst zwischen Januar 2019 und August 2021 hinzugekommen, weshalb die Betreibungsregisterauszüge vom 14. Januar 2019 offensichtlich gefälscht seien. Die Aussagen des Beschuldigten und von C. seien widersprüchlich und die Aussage des Beschuldigten, nichts mit den eingereichten Dokumenten zu tun gehabt zu haben, erscheine wenig glaubhaft. Allein der Beschuldigte und C. hätten ein Interesse daran gehabt, die Betreibungsregisterauszüge zu fälschen, da sie sich damit einen Vorteil, nämlich den Zuschlag für eine Wohnung, hätten versprechen können.