3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe dem Beschuldigten und C. eine Wohnung in Q. vermietet. Bei der Vermittlung der Wohnung sei er von D. AG unterstützt worden. Diese habe im Vorfeld die Bonität des Beschuldigten und von C. überprüft. Die am 23. August 2021 ausgestellten Betreibungsregisterauszüge zeigten, dass bereits im Januar 2019 mehr als ein bzw. kein Eintrag im Betreibungsregister des Beschuldigten bzw. von C. vorhanden gewesen seien. Die Einträge seien daher nicht erst zwischen Januar 2019 und August 2021 hinzugekommen, weshalb die Betreibungsregisterauszüge vom 14. Januar 2019 offensichtlich gefälscht seien.