Sie habe keine Ahnung, woher der gefälschte Betreibungsregisterauszug stamme; sie habe ihn noch nie gesehen. Die Dokumente hätten sie und der Beschuldigte eingereicht. Sie habe die Betreibungsregisterauszüge nicht gefälscht und eingereicht. Abklärungen der Kantonspolizei Aargau hätten sodann ergeben, dass die D. AG den Eingang der Betreibungsregisterauszüge nicht zurückverfolgen könne. Dem Beschuldigten könne somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er die Betreibungsregisterauszüge gefälscht habe oder habe fälschen lassen und diese der D. AG eingereicht habe.