Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Aargau am 1. Dezember 2021 ausgesagt, dass alles, was die Wohnung betroffen habe, C. gemacht habe; er habe den gefälschten Betreibungsregisterauszug nicht eingereicht. Er wisse nicht, woher der gefälschte Betreibungsregisterauszug stamme; er habe ihn noch nie gesehen. Er habe keine Urkunde gefälscht. Anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2021 bei der Kantonspolizei Aargau habe C. ausgesagt, dass sie nicht mehr wisse, ob sie vor Mietbeginn ihren Betreibungsregisterauszug dem Vermieter habe zukommen lassen müssen. Sie habe keine Ahnung, woher der gefälschte Betreibungsregisterauszug stamme;