1.2.3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er bzw. seine Ex-Freundin C. habe die gefälschten Betreibungsregisterauszüge bei der D. AG eingereicht, um damit vom Beschwerdeführer als Vermieter den Zuschlag zu der Mietwohnung am X-Weg in Q. zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist damit durch das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatklägerschaft erfüllt sind und er sich mit der Erklärung vom 10. März 2021 gültig als Privatkläger konstituiert hat. Damit ist er Partei und zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).