2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und des Beschuldigten Stellung.