2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. März 2022 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Die Nichtanhandnahme wurde am 11. März 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Verfahren Nr. ST.2021.5140 in Sachen Urkundenfälschung B., [...], sei aufzuheben.