Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Grund für die Anhaltung sei sein ausländisches Aussehen gewesen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte finden. Zudem widerspricht diese Annahme seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich ein Polizist zwecks Kontrolle gar auf den Boden gelegt habe, um nach eingebauten Federn zu suchen. Vielmehr gingen die Polizisten folglich davon aus, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen könnte.