Ebenso waren die Polizisten berechtigt, einen Drugwipe- Vortest durchzuführen (vgl. E. 2.2.1.3.). Dass die Polizei zunächst das Fahrzeug des Beschwerdeführers kontrollierte und der Zustand seines Fahrzeugs der Grund für die Anhaltung gewesen sein soll, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers spielt es sodann keine Rolle, wie lange seine Fahrt gedauert hätte.