2.2.1.4. Im Vordergrund für einen für eine Blut- und Urinprobe hinreichenden Verdacht steht erstens die Verhaltenshinweise eines Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt, wie zum Beispiel das Verursachen eines Unfalls oder eine auffällige Fahrweise oder ein auffälliges Verhalten gegenüber der Kontrollbehörde. Zweitens geht es um auffällige körperliche Befunde bzw. Ausfallerscheinungen (geweitete Pupillen, Lichtreaktion der Pupillen, Schweiss, Zittern usw.). Drittens kann auch das Mitführen von Betäubungsmitteln u.U. einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit geben (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 36 zu Art. 55 SVG).