Er habe aussteigen müssen und es sei ein Drogentest durchgeführt worden. Er habe dem Polizisten vor Durchführung des Tests noch gesagt, dass er am Abend zuvor zwei Joints konsumiert habe. Er habe nur im Lidl ein Frühstück holen wollen. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/ DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person unter anderem untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen.