2. 2.1. 2.1.1. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung der Blut- und Urinentnahme ab. -4- 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Anordnung einer Blut- und Urinprobe mit der Überprüfung des Tatverdachts und der Feststellung des Sachverhalts. Die Regionalpolizei Lenzburg habe beim Beschwerdeführer aufgrund äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit einen Drugwipe-Vortest durchgeführt, welcher positiv auf Cannabis ausgefallen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bestätigt, in der Nacht zuvor 2 Joints Marihuana konsumiert zu haben.