Die ärztliche Untersuchung wurde ebenfalls bereits durchgeführt. Diese Zwangsmassnahme ist damit bereits erfolgt und kann naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden. 1.2.3. Hingegen befindet sich keine Auswertung der Blutprobe in den Akten. Ob die Auswertung vorgenommen wurde, womit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, oder ob eine Auswertung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich ist, kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.