Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.114 / va (STA.2022.2166) Art. 141 Entscheid vom 28. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. März 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 22. März 2022 wurde A. durch die Regionalpolizei Lenzburg angehalten und aufgrund äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit einem Drugwipe-Vortest unterzogen, welcher po- sitiv auf Cannabis ausfiel. 2. Der Pikett-Staatsanwalt ordnete wegen des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln mündlich die Ab- nahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung sowie die Durch- führung einer ärztlichen Untersuchung an. Die Blutentnahme wie auch die ärztliche Untersuchung wurden gleichentags im Kantonsspital Aarau vor- genommen. Eine Urinasservierung war demgegenüber gemäss Vermerk im Polizeiprotokoll vom 22. März 2022 nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestätigte die mündliche Anord- nung der Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau sowie die Anord- nung einer ärztlichen Untersuchung mit Verfügung vom 23. März 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde. 3.2. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). -3- Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 1.2.2. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. März 2022 im Hinblick auf die Blut- und Urinent- nahme sowie die Durchführung der ärztlichen Untersuchung aktuell nicht beschwert. Es liegt auf der Hand, dass keine weiteren Blutproben mehr abgenommen werden, nachdem dies am 22. März 2022 bereits erfolgt ist und wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus ohnehin nutzlos wäre. Eine Urinasservierung war zwar offenbar nicht möglich, wird aber aufgrund der zeitlichen Verhältnisse auch nicht mehr vollzogen werden. Die ärztliche Untersuchung wurde ebenfalls bereits durchgeführt. Diese Zwangsmassnahme ist damit bereits erfolgt und kann naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden. 1.2.3. Hingegen befindet sich keine Auswertung der Blutprobe in den Akten. Ob die Auswertung vorgenommen wurde, womit ein aktuelles Rechtsschutzin- teresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, oder ob eine Auswertung zum jet- zigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich ist, kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 2. 2.1. 2.1.1. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig ange- ordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung der Blut- und Urin- entnahme ab. -4- 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Anordnung einer Blut- und Urinprobe mit der Überprüfung des Tatverdachts und der Fest- stellung des Sachverhalts. Die Regionalpolizei Lenzburg habe beim Be- schwerdeführer aufgrund äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit ei- nen Drugwipe-Vortest durchgeführt, welcher positiv auf Cannabis ausge- fallen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bestätigt, in der Nacht zuvor 2 Joints Marihuana konsumiert zu haben. 2.1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anhaltung und Kontrolle seines Erachtens nur wegen seines ausländischen Aussehens und desjenigen seines Beifahrers stattgefunden habe. Er sei unter dem Vorwand angehal- ten worden, dass sein Auto zu tief auf der Strasse liegen würde. Ein Polizist habe sich sogar auf den Boden gelegt um zu prüfen, ob er andere Federn verbaut habe. Seine Frage, ob er sich im Strassenverkehr falsch verhalten habe, sei durch die Polizei jeweils verneint worden. Es sei ihm stattdessen vorgeworfen worden, nervös zu sein. Dies sei auch der Fall gewesen, da ihn die Kontrolle verunsichert habe. Er habe aussteigen müssen und es sei ein Drogentest durchgeführt worden. Er habe dem Polizisten vor Durchfüh- rung des Tests noch gesagt, dass er am Abend zuvor zwei Joints konsu- miert habe. Er habe nur im Lidl ein Frühstück holen wollen. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/ DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person unter anderem untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. 2.2.1.2. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer ande- ren Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahr- zeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durch- führen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Per- son keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist (Art. 10 Abs. 4 SKV). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alko- holeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). -5- 2.2.1.3. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäu- bungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Nicht zulässig ist eine Voruntersu- chung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums ba- siert. Einem Vortest kommt im Übrigen lediglich eine Indikatorfunktion zu, da er zwar ein positives oder negatives Ergebnis anzuzeigen vermag, hin- gegen nicht geeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der be- troffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen. Vor diesem Hintergrund sind die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Sub- stanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug ge- führt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5). 2.2.1.4. Im Vordergrund für einen für eine Blut- und Urinprobe hinreichenden Ver- dacht steht erstens die Verhaltenshinweise eines Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt, wie zum Beispiel das Verursachen eines Un- falls oder eine auffällige Fahrweise oder ein auffälliges Verhalten gegen- über der Kontrollbehörde. Zweitens geht es um auffällige körperliche Be- funde bzw. Ausfallerscheinungen (geweitete Pupillen, Lichtreaktion der Pu- pillen, Schweiss, Zittern usw.). Drittens kann auch das Mitführen von Be- täubungsmitteln u.U. einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit geben (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsge- setz, 2014, N 36 zu Art. 55 SVG). 2.2.2. Bei der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2022 handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung der am Vortag mündlich verfügten Anordnung i.S.v. Art. 241 Abs. 1 StPO. Massgeblich für die Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet wurde, sind damit die Erkenntnisse im Zeitpunkt der mündlich erfolgten Anordnung. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Regionalpolizei Lenzburg den Be- schwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten hatte. Auf- grund von äusseren Anzeichen beim Beschwerdeführer auf eine Fahrunfä- higkeit (zittrige Hände, unruhiges Verhalten, flatternde Augenlider, verklei- nerte Pupillen) führten die Polizisten einen Drugwipe-Vortest durch, wel- cher positiv auf Cannabis ausfiel. Ferner gab der Beschwerdeführer selber -6- an, am Abend zuvor Cannabis (2 Joints) konsumiert zu haben. Dies bestä- tigt der Beschwerdeführer sodann erneut in seiner Beschwerde. Es gibt keinerlei Hinweise, dass die durch die Angehörigen der Regionalpolizei Lenzburg im Protokoll vom 22. März 2022 dokumentierten Feststellungen nicht den tatsächlich gemachten entsprochen hätten. Aufgrund der körper- lichen Anzeichen des Beschwerdeführers, seines Geständnisses sowie des positiven Drugwipe-Vortests lag somit ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht vor. Ebenso waren die Polizisten berechtigt, einen Drugwipe- Vortest durchzuführen (vgl. E. 2.2.1.3.). Dass die Polizei zunächst das Fahrzeug des Beschwerdeführers kontrollierte und der Zustand seines Fahrzeugs der Grund für die Anhaltung gewesen sein soll, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers spielt es sodann keine Rolle, wie lange seine Fahrt gedauert hätte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Grund für die Anhaltung sei sein ausländisches Aussehen gewesen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte finden. Zudem widerspricht diese Annahme seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich ein Polizist zwecks Kontrolle gar auf den Boden gelegt habe, um nach eingebauten Federn zu suchen. Vielmehr gingen die Polizisten folglich davon aus, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen könnte. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich das persönliche Verhalten der Polizisten gegenüber ihm moniert, so wäre dieser Umstand nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu beurteilen, sondern der Beschwerdeführer hätte eine Aufsichtsbeschwerde gegen die betroffenen Polizisten einzureichen. 2.3. Damit wurden die Abnahme einer Blut- und Urinprobe sowie deren Aus- wertung rechtmässig angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 625.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser