Im Übrigen machte der Beschwerdeführer bislang weder im Strafverfahren (vgl. act. 4 255/05) noch in der Beschwerde Angaben zum Kaufpreis der beschlagnahmten, in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft bzw. zu deren Finanzierung und ist darüber auch nichts aktenkundig. Wie erwähnt kann die Beschlagnahme in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Ersatzforderung. Einstweilen erweist sich die Beschlagnahme dieser Liegenschaft nicht als unverhältnismässig hart bzw. unangemessene Massnahme.