Nichts Anderes gilt auch mit Blick auf den Umfang der Beschlagnahmung bzw. das Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Liegenschaft zur ungefähren Gesamthöhe des mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Deliktsbetrags, welchen die dereinst zuständige Strafbehörde definitiv festzusetzen haben wird, und diesen Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau macht mit Verweis auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 23. Dezember 2021 ausstehende Mehrwertsteuerschulden in der Höhe von Fr. bbb geltend (Beschwerdeantwort S. 3 f. mit Verweis auf act. 5 439).