Beschwerde S. 5) eine mildere Massnahme (bspw. die Hinterlegung einer Geldsumme) nicht ersichtlich. So konnten bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keine weiteren Vermögenswerte sichergestellt werden bzw. äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu seinem Vermögen und Einkommen (vgl. Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 3, mit Verweis auf act. 4 255/05). Die verfügte Grundbuchsperre erweist sich somit auch als erforderlich.