Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Liegenschaft einen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers darstellt, so stellt die Grundbuchsperre im konkreten Fall nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet einen Eingriff in die Interessen der Familie bzw. der Privatsphäre (Art. 13 BV) dar. Vielmehr hält sich die konkrete Beeinträchtigung des verwitweten Beschwerdeführers und seiner Kinder durch die Grundbuchsperre hier in Grenzen. Die Nutzung als private Wohnliegenschaft ist nicht betroffen. Abgesehen davon ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. -8-