Einziehungsbeschlagnahme]) missverständlich, auch wenn die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB materiellrechtlich unter dem Titel Einziehung (Art. 69–72 StGB) bzw. Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70–72 StGB) steht. 2.3.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht (gegenüber dem Beschuldigten) auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB).