nigen nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu unterscheiden: Die Beschlagnahme von Werten zur Durchsetzung der Ersatzforderung stellt, im Unterschied zu der ordentlichen, nie die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Denn der Gesetzgeber hat dafür in Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB den Weg der Zwangsvollstreckung vorgeschrieben (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 45 zu Art. 263 StPO). Insofern ist die staatsanwaltschaftliche Formulierung in der angefochtenen Verfügung (Beschlagnahme im Hinblick auf die allfällige Durchsetzung der Ersatzforderung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 71 Abs. 3 StGB [Einziehungsbeschlagnahme])