Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stütze ihre Verfügung ferner auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, dessen Voraussetzungen mangels eines Zusammenhanges zur behaupteten Tat nicht gegeben seien (Beschwerde S. 6), kann festgehalten werden, dass vorliegend die Einziehung des unmittelbar deliktisch erlangten Vermögenswertes oder seines Surrogates mangels Vorhandenseins ausscheidet (vgl. dazu sogleich, E. 2.3.3) und damit auch deren Beschlagnahme. Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist von derje- -6-