Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat mit Verweis auf das Protokoll der a.o. Gesellschafterversammlung (act. 1 100 f.) der D. (am tt.mm.jjjj Sitzverlegung nach S. und Umfirmierung zu I.) vom tt.mm.jjjj sowie den Kaufvertrag vom tt.mm.jjjj (act. 5 136 ff.) dargelegt, dass die wirtschaftliche Berechtigung an der Liegenschaft Y-Strasse in R. auch nach Übertragung der Stammanteile der D. an F. beim Beschwerdeführer und seinem Bruder verblieb und dass – wie beabsichtigt – diese Liegenschaft auf die neu zu gründende und vom Beschwerdeführer und seinem Bruder beherrschte G. (heute H.) übertragen wurde.