Vorwegzunehmen ist, dass die Eröffnung zumindest mit dem Vollzug der Zwangsmassnahme zu verfügen (vgl. ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 309 StPO) und eine Verletzung von Art. 311 Abs. 2 StPO jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen ist.