F. sei nur der vorgeschobene Geschäftsführer der D./I. gewesen, er sei ein Strohmann gewesen. Beim Verkauf der Liegenschaft Y-Strasse in R. an die G. hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder als faktische Organe der Gesellschaft gehandelt und damit die Liegenschaft der Gesellschaft entzogen und so die Gläubiger der D./I. geschädigt. 2.2.4. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme geltend, er sei weder rechtliches noch faktisches Organ der I. (Umfirmierung der D.) gewesen. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vermöge auch nicht zu beweisen, worauf sie ihre Behauptung, er sei faktisches Organ der I. gewesen, stütze.