Stammanteile der D. an F. übertragen. Im Protokoll dieser a.o. Gesellschafterversammlung sei festgehalten worden, dass die wirtschaftliche Berechtigung an der erwähnten Liegenschaft in R. auch nach Übertragung der Stammanteile der D. beim Beschwerdeführer und seinem Bruder verbliebe. Ebenfalls sei im Protokoll festgehalten worden, dass die damals neu zu gründende G. (heute H.), die vom Beschwerdeführer und seinem Bruder beherrscht werde, beabsichtige, diese Liegenschaft zu kaufen. Am tt.mm.jjjj habe die D. (umfirmiert zu I.) die erwähnte Liegenschaft formell an die G. verkauft. F. sei nur der vorgeschobene Geschäftsführer der D./I. gewesen, er sei ein Strohmann gewesen.