1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als im Grundbuch eingetragener Eigentümer des mit der Grundbuchsperre belegten Grundstücks durch diese beschwert und deshalb zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -3- 2. 2.1. Die Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar.