Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.113 / rb (KSTA ST.2018.87) Art. 284 Entscheid vom 24. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Hannes Streif, […] substituiert durch Rechtsanwältin Fedaije Sejdini, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Grundbuchsperre der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegenstand vom 18. März 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte eine Strafun- tersuchung gegen A. wegen des Verdachts auf Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. A. wird vorgeworfen, er und sein Bruder C. hätten der D., bei welcher sie Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung bzw. Gesellschafter und Geschäftsführer waren und über welche am tt.mm.jjjj der Konkurs er- öffnet und am tt.mm.jjjj mangels Aktien wieder eingestellt worden ist, kurz vor ihrem Austreten aus der Gesellschaft Aktiven ohne Gegenleistung ent- zogen. 2. Mit Verfügung vom 18. März 2022 beschlagnahmte die kantonale Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau die Liegenschaft/Parzelle aaa an der X- Strasse in Q. und wies das Grundbuchamt Laufenburg an, im Grundbuch bezogen auf das genannte Grundstück eine Grundbuchsperre anzumer- ken. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 21. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 31. März 2022 beim Obergericht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Grundbuchsperre. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Be- schwerdeantwort vom 7. April 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfol- gen abzuweisen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als im Grundbuch eingetragener Eigentümer des mit der Grundbuchsperre belegten Grund- stücks durch diese beschwert und deshalb zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -3- 2. 2.1. Die Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmass- nahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO dürfen im Allgemeinen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen bzw. aufrechterhalten werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit ange- strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ge- mäss Art. 71 Abs. 3 StGB können überdies Vermögenswerte zur Durchset- zung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden. 2.2. 2.2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau begründete die Grundbuchsperre einerseits damit, dass sie beabsichtige, eine Ersatzfor- derung in Höhe der öffentlich-rechtlichen Schulden (Fr. bbb) zu beantra- gen. Der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, zusammen mit seinem Bruder der D. Aktiven ohne Gegenleistung entzogen zu haben. 2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht. Er macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt, als über die D. der Konkurs eröffnet worden sei, bereits seit Monaten nicht mehr Gesellschafter oder Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Zudem habe sich der Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen nicht weiter verdichtet (Beschwerde S. 3 f.). 2.2.3. In ihrer Beschwerdeantwort führt die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, dass die D. am tt.mm.jjjj eine Liegenschaft an der Y- Strasse in R. gekauft habe. Anlässlich der a.o. Gesellschafterversammlung der D. vom tt.mm.jjjj hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre -4- Stammanteile der D. an F. übertragen. Im Protokoll dieser a.o. Gesellschaf- terversammlung sei festgehalten worden, dass die wirtschaftliche Berech- tigung an der erwähnten Liegenschaft in R. auch nach Übertragung der Stammanteile der D. beim Beschwerdeführer und seinem Bruder verbliebe. Ebenfalls sei im Protokoll festgehalten worden, dass die damals neu zu gründende G. (heute H.), die vom Beschwerdeführer und seinem Bruder beherrscht werde, beabsichtige, diese Liegenschaft zu kaufen. Am tt.mm.jjjj habe die D. (umfirmiert zu I.) die erwähnte Liegenschaft formell an die G. verkauft. F. sei nur der vorgeschobene Geschäftsführer der D./I. gewesen, er sei ein Strohmann gewesen. Beim Verkauf der Liegenschaft Y-Strasse in R. an die G. hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder als faktische Organe der Gesellschaft gehandelt und damit die Liegenschaft der Gesell- schaft entzogen und so die Gläubiger der D./I. geschädigt. 2.2.4. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme gel- tend, er sei weder rechtliches noch faktisches Organ der I. (Umfirmierung der D.) gewesen. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vermöge auch nicht zu beweisen, worauf sie ihre Behauptung, er sei fakti- sches Organ der I. gewesen, stütze. 2.3. 2.3.1. Die Grundbuchsperre erfolgte im Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (vgl. dazu die angefochtene Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer die nicht kor- rekte Eröffnung des Verfahrens gemäss Art. 311 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 3 StPO rügt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2022, S. 3), ist festzustellen, dass darüber das Sachgericht zu ent- scheiden haben wird. Vorwegzunehmen ist, dass die Eröffnung zumindest mit dem Vollzug der Zwangsmassnahme zu verfügen (vgl. ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 309 StPO) und eine Verletzung von Art. 311 Abs. 2 StPO je- denfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen ist. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat mit Verweis auf das Protokoll der a.o. Gesellschafterversammlung (act. 1 100 f.) der D. (am tt.mm.jjjj Sitzverlegung nach S. und Umfirmierung zu I.) vom tt.mm.jjjj sowie den Kaufvertrag vom tt.mm.jjjj (act. 5 136 ff.) dargelegt, dass die wirtschaft- liche Berechtigung an der Liegenschaft Y-Strasse in R. auch nach Übertra- gung der Stammanteile der D. an F. beim Beschwerdeführer und seinem Bruder verblieb und dass – wie beabsichtigt – diese Liegenschaft auf die neu zu gründende und vom Beschwerdeführer und seinem Bruder be- herrschte G. (heute H.) übertragen wurde. Es besteht der Tatverdacht, dass die fragliche Liegenschaft das letzte und einzige Aktivum der D. bzw. I. war und der Beschwerdeführer und sein Bruder dieses der Gesellschaft -5- entzogen und so die Gläubiger geschädigt haben. Die Abklärungen des Konkursamtes brachten keine Aktiven zum Vorschein, mit denen die Schul- den der I. hätten beglichen werden können, weshalb der Konkurs mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste (act. 1 147, 5 53 f.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht unwahrscheinlich, dass F. nur der vorgeschobene Geschäftsführer der D. bzw. I. war und der Beschwerdeführer und sein Bru- der als faktische Organe der Gesellschaft handelten. Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kann nach einer summarischen Prüfung bestätigt werden (vgl. zum Entzug von Vermögenswerten auch den Rapport der Kantonspolizei Aargau, act. 1 229 ff. [noch unter dem Vorwurf der Misswirt- schaft bzw. Unterlassung der Buchführung], insbesondere das Fazit auf S. 11, act. 1 239). Ob die vorhandenen sowie die allenfalls noch zu erhe- benden Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Be- schwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachge- richt zu entscheiden haben wird. Dieses wird eine eingehende Beweiswür- digung vorzunehmen zu haben. Im heutigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf das erwähnte deliktische Handeln des Beschwerdeführers. 2.3.2. Im Unterschied zur Einziehungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und Restituti- onsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzt die Ersatzforderungs- beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (gleich wie die Deckungsbe- schlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) keine Konnexität zwi- schen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten vor- aus (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 45 zu Art. 263 StPO). Folglich ist es im vorliegenden Fall unerheblich (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass das mit der Grundbuchsperre belastete Grundstück des Beschwerde- führers in keinem Zusammenhang mit der verdächtigten Tat steht (Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonale Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau stütze ihre Verfügung ferner auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, dessen Voraussetzungen mangels eines Zusammenhanges zur behaupteten Tat nicht gegeben seien (Beschwerde S. 6), kann festgehal- ten werden, dass vorliegend die Einziehung des unmittelbar deliktisch er- langten Vermögenswertes oder seines Surrogates mangels Vorhanden- seins ausscheidet (vgl. dazu sogleich, E. 2.3.3) und damit auch deren Be- schlagnahme. Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist von derje- -6- nigen nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu unterscheiden: Die Beschlag- nahme von Werten zur Durchsetzung der Ersatzforderung stellt, im Unter- schied zu der ordentlichen, nie die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Denn der Gesetzgeber hat dafür in Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB den Weg der Zwangsvollstreckung vorgeschrieben (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 45 zu Art. 263 StPO). Insofern ist die staatsanwaltschaftliche Formulierung in der angefochtenen Verfügung (Beschlagnahme im Hinblick auf die allfällige Durchsetzung der Ersatzforderung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 71 Abs. 3 StGB [Einziehungsbeschlagnahme]) missverständlich, auch wenn die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB materiellrecht- lich unter dem Titel Einziehung (Art. 69–72 StGB) bzw. Einziehung von Ver- mögenswerten (Art. 70–72 StGB) steht. 2.3.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht (gegenüber dem Beschuldigten) auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz- forderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB). Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau macht in der ange- fochtenen Verfügung geltend, dass über die D. der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten der Gesellschaft Aktiven ohne Gegenleistung entzogen. In ihrer Beschwerdeantwort führt sie ergänzend aus, dass der Beschwer- deführer und sein Bruder im Zeitpunkt der Übergabe der Gesellschaft an F. zusammen Fr. ccc offene Kontokorrentschulden bei der Gesellschaft ge- habt hätten, die sie nicht zurückbezahlt hätten. Das (deliktisch erlangte) Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft für Fr. ddd sei praktisch aufge- braucht. Nach dem Dargelegten kommt nur eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB in Frage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war von An- fang an klar, welche ursprünglichen Vermögenswerte erlangt wurden und dass diese nicht mehr vorhanden waren. Eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 5 f.) liegt nicht vor. Sollte der Be- schwerdeführer wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung angeklagt und verurteilt werden, so würde der Deliktsbetrag grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen bzw. eine Ersatz- forderung begründen, da er nicht mehr vorhanden wäre. Die Voraussetzun- gen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StPO sind somit erfüllt. Damit ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB grundsätzlich zulässig. -7- 2.4. Ob allenfalls auch die Voraussetzungen einer Deckungsbeschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erfüllt sind, wovon die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ausgeht, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. 2.5. 2.5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschlagnahme verhältnismässig ist. Zwangs- massnahmen wie die Beschlagnahme dürfen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht wer- den können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). 2.5.2. Der Beschlagnahmegrund von Art. 71 Abs. 3 StGB ist im Untersuchungs- verfahren lediglich glaubhaft zu machen, ebenfalls hinsichtlich des Betrags, der üblicherweise noch nicht genau feststeht. Der genaue Anteil bzw. der Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt der Be- schlagnahme kaum je präzise feststellbar, sondern erst nach durchgeführ- ter Beweiswürdigung vom Sachgericht bestimmbar. Die Beschlagnahme greift dem Endentscheid nicht vor. Als vorsorgliche Massnahme unterliegt sie einer prima facie Würdigung. Die Beschlagnahme kann daher in weite- rem Umfang erfolgen als die definitive Ersatzforderung (vgl. zum analogen Fall der Einziehung: Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Ersatzforderungsbeschlag- nahme unterliegt in erster Linie das Vermögen des Ersatzforderungs- schuldners (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 2.3.2). 2.5.3. Die Grundbuchsperre ist ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) – zu erreichen. Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Liegenschaft einen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers darstellt, so stellt die Grundbuch- sperre im konkreten Fall nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet einen Eingriff in die Interessen der Familie bzw. der Privatsphäre (Art. 13 BV) dar. Vielmehr hält sich die konkrete Beeinträchtigung des verwitweten Be- schwerdeführers und seiner Kinder durch die Grundbuchsperre hier in Grenzen. Die Nutzung als private Wohnliegenschaft ist nicht betroffen. Ab- gesehen davon ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. -8- Beschwerde S. 5) eine mildere Massnahme (bspw. die Hinterlegung einer Geldsumme) nicht ersichtlich. So konnten bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keine weiteren Vermögenswerte sichergestellt werden bzw. äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu seinem Vermögen und Ein- kommen (vgl. Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 3, mit Verweis auf act. 4 255/05). Die verfügte Grund- buchsperre erweist sich somit auch als erforderlich. Nichts Anderes gilt auch mit Blick auf den Umfang der Beschlagnahmung bzw. das Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Liegenschaft zur un- gefähren Gesamthöhe des mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Delikts- betrags, welchen die dereinst zuständige Strafbehörde definitiv festzuset- zen haben wird, und diesen Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau macht mit Verweis auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 23. De- zember 2021 ausstehende Mehrwertsteuerschulden in der Höhe von Fr. bbb geltend (Beschwerdeantwort S. 3 f. mit Verweis auf act. 5 439). Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn in den Konkursakten der I. aus dem Jahr 2016 im Gläubigerverzeichnis eine (ge- schätzte) Forderung der ESTV, Hauptabteilung MWSt, von Fr. eee ausge- wiesen ist (vgl. seine Stellungnahme vom 16. Mai 2022, S. 4, mit Verweis auf act. 5 39). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer bislang weder im Strafverfahren (vgl. act. 4 255/05) noch in der Beschwerde Angaben zum Kaufpreis der beschlagnahmten, in seinem Alleineigentum stehenden Lie- genschaft bzw. zu deren Finanzierung und ist darüber auch nichts akten- kundig. Wie erwähnt kann die Beschlagnahme in weiterem Umfang erfol- gen als die definitive Ersatzforderung. Einstweilen erweist sich die Be- schlagnahme dieser Liegenschaft nicht als unverhältnismässig hart bzw. unangemessene Massnahme. Bei dem zur Prüfung stehenden Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung handelt es sich schliesslich um eine Tat, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Das öffentliche Interesse an der Strafver- folgung bzw. an der Abklärung der dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Tat sowie der damit verbundenen Durchsetzung einer entsprechenden Ersatzforderung übersteigt deshalb einstweilen das Interesse des Be- schwerdeführers an der uneingeschränkten Nutzung der gesperrten Lie- genschaft und der Verfügung über dieselbe. Die Bedeutung der in Frage stehenden Straftat vermag die Grundbuchsperre damit ebenfalls zu recht- fertigen. 2.5.4. Damit erweist sich die Beschlagnahme als verhältnismässig. -9- 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Er- richtung der Grundbuchsperre gegeben und auch nicht nachträglich weg- gefallen sind (Art. 267 StPO). Die verfügte Grundbuchsperre erweist sich damit nach wie vor als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, insgesamt Fr. 1'046.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 24. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli