Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sowie der damit verbundenen Durchsetzung einer entsprechenden Ersatzforderung übersteigt deshalb einstweilen das Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Nutzung der gesperrten Liegenschaft und der Verfügung über dieselbe. Dasselbe muss auch bezüglich des ohnehin nur hypothetischen güterrechtlichen Anspruchs der Ehefrau gelten (vgl. Beschwerde S. 8). Die Bedeutung der in Frage stehenden Straftat vermag die Grundbuchsperre damit ebenfalls zu rechtfertigen.