Einstweilen erweist sich die Beschlagnahme dieser Liegenschaft nicht als unverhältnismässig hart bzw. unangemessene Massnahme. Bei dem zur Prüfung stehenden Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung handelt es sich schliesslich um eine Tat, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.