zen. Die Nutzung als private Wohnliegenschaft ist nicht betroffen. Abgesehen davon ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) eine mildere Massnahme (bspw. die Hinterlegung einer Geldsumme) nicht ersichtlich. So konnten bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keine weiteren Vermögenswerte sichergestellt werden bzw. äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu seinem Vermögen und Einkommen (vgl. Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 3, mit Verweis auf act. 4 386). Die verfügte Grundbuchsperre erweist sich somit auch als erforderlich.