Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Liegenschaft einen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers (sowie des Nutzungsrechts der Ehefrau des Beschwerdeführers) darstellt, so stellt die Grundbuchsperre im konkreten Fall nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet einen Eingriff in die Interessen der Familie bzw. der Privatsphäre (Art. 13 BV) dar. Vielmehr hält sich die konkrete Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bzw. der Kinder durch die Grundbuchsperre hier in Gren- -8-