Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Ersatzforderung (vgl. zum analogen Fall der Einziehung: Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegt in erster Linie das Vermögen des Ersatzforderungsschuldners (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). 2.5.3. Die Grundbuchsperre ist ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) – zu erreichen.