2.5.2. Der Beschlagnahmegrund von Art. 71 Abs. 3 StGB ist im Untersuchungsverfahren lediglich glaubhaft zu machen, ebenfalls hinsichtlich des Betrags, der üblicherweise noch nicht genau feststeht. Der genaue Anteil bzw. der Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt der Beschlagnahme kaum je präzise feststellbar, sondern erst nach durchgeführter Beweiswürdigung vom Sachgericht bestimmbar. Die Beschlagnahme greift dem Endentscheid nicht vor. Als vorsorgliche Massnahme unterliegt sie einer prima facie Würdigung. Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Ersatzforderung (vgl. zum analogen Fall der Einziehung: