Nach dem Dargelegten kommt nur eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB in Frage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war von Anfang an klar, welche ursprünglichen Vermögenswerte erlangt wurden und dass diese nicht mehr vorhanden waren. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 5 f.) liegt nicht vor. Sollte der Beschwerdeführer wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung angeklagt und verurteilt werden, so würde der Deliktsbetrag grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen bzw. eine Ersatzforderung begründen, da er nicht mehr vorhanden wäre. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art.