Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau macht in der angefochtenen Verfügung geltend, dass über die D. der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten der Gesellschaft Aktiven ohne Gegenleistung entzogen. In ihrer Beschwerdeantwort führt sie ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im Zeitpunkt der Übergabe der Gesellschaft an E. zusammen Fr. ccc offene Kontokorrentschulden bei der Gesellschaft gehabt hätten, die sie nicht zurückbezahlt hätten. Das (deliktisch erlangte) Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft für Fr. ddd sei praktisch aufgebraucht.