Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kann nach einer summarischen Prüfung bestätigt werden (vgl. zum Entzug von Vermögenswerten auch den Rapport der Kantonspolizei Aargau, act. 1 229 ff. [noch unter dem Vorwurf der Misswirtschaft bzw. Unterlassung der Buchführung], insbesondere das Fazit auf S. 11, act. 1 239). Ob die vorhandenen sowie die allenfalls noch zu erhebenden Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu entscheiden haben wird. Dieses wird eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen zu haben.