entzogen und so die Gläubiger geschädigt haben. Die Abklärungen des Konkursamtes brachten keine Aktiven zum Vorschein, mit denen die Schulden der H. hätten beglichen werden können, weshalb der Konkurs mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste (act. 1 147, 5 53 f.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht unwahrscheinlich, dass E. nur der vorgeschobene Geschäftsführer der D. bzw. H. war und der Beschwerdeführer und sein Bruder als faktische Organe der Gesellschaft handelten.