Sitzverlegung nach S. und Umfirmierung zu H.) vom tt.mm.jjjj sowie den Kaufvertrag vom tt.mm.jjjj (act. 5 136 ff.) dargelegt, dass die wirtschaftliche Berechtigung an der Liegenschaft Y-Strasse in R. auch nach Übertragung der Stammanteile der D. an E. beim Beschwerdeführer und seinem Bruder verblieb und dass – wie beabsichtigt – diese Liegenschaft auf die neu zu gründende und vom Beschwerdeführer und seinem Bruder beherrschte F. (heute G.) übertragen wurde. Es besteht der Tatverdacht, dass die fragliche Liegenschaft das letzte und einzige Aktivum der D. bzw. H. war und der Beschwerdeführer und sein Bruder dieses der Gesellschaft -5-