2.3. 2.3.1. Die Grundbuchsperre erfolgte im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (vgl. dazu die angefochtene Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer die nicht korrekte Eröffnung des Verfahrens gemäss Art. 311 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 3 StPO rügt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2022, S. 3), ist festzustellen, dass darüber das Sachgericht zu entscheiden haben wird. Vorwegzunehmen ist, dass die Eröffnung zumindest mit dem Vollzug der Zwangsmassnahme zu verfügen (vgl. ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.