2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht. Er macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt, als über die D. der Konkurs eröffnet worden sei, bereits seit Monaten nicht mehr Gesellschafter oder Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Zudem habe sich der Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen nicht weiter verdichtet (Beschwerde S. 3 f.).