Daran vermag das Vorbringen in der Beschwerde (S. 1 und 2), der Beschwerdeführer sei "absolut fahrfähig" gewesen, nichts zu ändern. Für die Klärung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt in einem fahrunfähigem Zustand befunden hat, ist nicht sein subjektives Empfinden, sondern die in Blut und/oder Urin festzustellende Konzentration der die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz massgebend (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV [SR 741.11] und Art. 34 VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]), die es mit der Auswertung der Proben festzustellen gilt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.