Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.3. Die angeordnete Auswertung der Blut- und Urinprobe liegt nicht in den Akten. Ob die Proben bereits ausgewertet wurden, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.