2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bestätigte die mündliche Anordnung der Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau sowie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung mit schriftlicher Verfügung vom 21. März 2022. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 (Postaufgabe am 30. März 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung.