Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.110 / va (STA.2022.1144) Art. 195 Entscheid vom 21. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der gegenstand Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. März 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. (Beschwerdeführer) verursachte am 21. März 2022 um ca. 00.05 Uhr als Lenker des Personenwagens C. (ZH H) auf der Autobahn A3 im Habsburg- tunnel einen Selbstunfall. Nach dem Eintreffen auf der Unfallstelle um ca. 00.15 Uhr führte die Kantonspolizei Aargau beim Beschwerdeführer eine Atemalkoholprobe (Messwert 0.00 mg/l) sowie einen Betäubungsmittelvor- test durch, welcher ein positives Ergebnis in Bezug auf Kokain ergab. 2. 2.1. In der Folge ordnete die Pikett-Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 21. März 2022 um 00.52 Uhr mündlich beim Beschwer- deführer die durch einen Arzt oder eine Ärztin oder eine Pflegeperson durchzuführende Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswer- tung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau in Bezug auf Betäubungs- mittelkonsum sowie eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im Hinblick auf feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit an. Die Ab- nahme der Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung wurden an- schliessend im Kantonsspital Baden vorgenommen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bestätigte die mündliche Anord- nung der Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau sowie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung mit schriftlicher Verfügung vom 21. März 2022. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 (Postaufgabe am 30. März 2022) bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 11. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fragli- chen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte- resse besteht (GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 II 335 E. 1.3). 1.3. 1.3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. März 2022 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Unter- suchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat dem- nach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet. -4- 1.3.2. In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersu- chung, steht ausweislich der Akten fest, dass diese bereits am 21. März 2022 im Kantonsspital Baden stattgefunden hat (vgl. Protokoll der Kantons- polizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 5). Das aktuelle Rechts- schutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe oder die Durch- führung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahms- weise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.3. Die angeordnete Auswertung der Blut- und Urinprobe liegt nicht in den Ak- ten. Ob die Proben bereits ausgewertet wurden, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, kann indessen of- fenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 2. 2.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt fest- zustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeord- net werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol ist damit erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV [SR 741.013]). 2.2. Bei der auf den Unfall folgenden Kontrolle des Beschwerdeführers vom 21. März 2022 wurden bei diesem leicht gerötete Bindehäute, flatternde Augenlider, vergrösserte Pupillen und zittrige Hände festgestellt. Die Mes- sung mit dem Atemalkoholtestgerät ergab 0.00 mg/l (vgl. Protokoll der Kan- tonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 3). Hingegen rea- gierte der Betäubungsmittelvortest entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (S. 1 und 2), wo ein negatives Resultat des Schnelltests behaup- tet wird, positiv auf Kokain (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 4) und gestand der Beschwerdeführer den angeblich am 18. März 2022 erfolgten Betäubungsmittelkonsum (Kokain -5- und Cannabis) ein (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 1 und 2). Mit den körperlichen Auffälligkeiten und dem positiven Ergebnis des Betäu- bungsmittelvortests bestanden hinreichende Anzeichen auf den Konsum von Betäubungsmitteln und eine damit verbundene Fahrunfähigkeit. Ent- gegen der in der Beschwerde (S. 2) vertretenen Auffassung bestand daher ein hinreichender Tatverdacht, und die – entgegen der Beschwerde (S. 2) nicht von der Polizei, sondern von der dafür zuständigen Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vorgenommene – Anordnung einer Blutprobe sowie die Sicherstellung einer Urinprobe und die ärztliche Untersuchung waren damit angezeigt und gemäss der obgenannten bundesgerichtlichen Recht- sprechung zur Klärung des Sachverhalts auch erforderlich. Unter diesen Umständen wurde auch die Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmäs- sig angeordnet. Daran vermag das Vorbringen in der Beschwerde (S. 1 und 2), der Be- schwerdeführer sei "absolut fahrfähig" gewesen, nichts zu ändern. Für die Klärung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt in einem fahrunfähi- gem Zustand befunden hat, ist nicht sein subjektives Empfinden, sondern die in Blut und/oder Urin festzustellende Konzentration der die Fahrfähig- keit herabsetzenden Substanz massgebend (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV [SR 741.11] und Art. 34 VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]), die es mit der Auswertung der Proben festzustellen gilt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfah- renskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, insgesamt Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -6- Zustellung an: […] 4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard