2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau, für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf Fr. 1'553.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Davon stehen Fr. 1'164.75 unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)