1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 47.00, zusammen Fr. 1'047.00, werden im Umfang von ¾ d. h. von Fr. 785.25, der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.