Die Kosten des Beschwerdeverfahrens [Verfahrensnummer] in Höhe von Fr. 1'047.00 sind damit zu ¾, d. h. zu Fr. 785.25 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihr diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu erlassen sind, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 3. 3.1. Der vom Bundesgericht für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsanwalt ist aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei drei Viertel unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen.