Da ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verhältnis zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten grösseres Gewicht zukommt, unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren überwiegend. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt hat.