2. 2.1. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer] sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2022 bleibt es in der Sache beim Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom [Datum], wonach der Beschwerdeführerin für die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie für allfällige Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ihr indes für das Untersuchungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert wird.