3.4. Mit Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte Rechtsanwalt Julian Burkhalter, dass ihm für das Beschwerdeverfahren [Entscheidnummer] eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'074.00 sowie für das Rückweisungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 220.00 auszurichten sei. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist vorliegend einzig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.